Bund hilft Sozialunternehmen mit dem neuen Corona-Teilhabefonds – Mittel beantragen bis 31. März

Mit dem neuen Corona-Teilhabefonds stellt der Bund jetzt insgesamt 100 Mio. Euro für Einrichtungen der Behindertenhilfe, Inklusionsbetriebe, Sozialkaufhäuser und gemeinnützige Sozialunternehmen bereit. Damit wollen wir die Folgen der Corona-Pandemie abmildern, die Liquidität sichern und die wichtigen Angebote dieser Betriebe erhalten.

Viele der Einrichtungen mussten wegen der notwendigen Corona-Schutzmaßnahmen ganz oder teilweise schließen und konnten oft nur teilweise oder gar nicht von anderen Coronahilfen profitieren. Sozialunternehmen aus dem Wahlkreis Main-Taunus können die neuen Hilfen jetzt bis zum 31. März beim Landeswohlfahrtsverband LWV Hessen – Integrationsamt in Kassel beantragen und zwar für den Zeitraum September 2020 bis März 2021.

Alle wichtigen Infos, die Förderrichtlinie und die Antragsformulare finden Sie der Internetseite der Integrationsämter. Für Hessen stehen insgesamt 8,41 Mio. Euro aus dem Corona-Teilhabefonds bereit.

Die Eckpunkte der Förderung sind:

  • Die Zuschüsse bestehen aus einer Liquiditäts-Beihilfe von 90% der betrieblichen Fixkosten, die nicht durch die Einnahmen gedeckt sind.
  • Die Beihilfe ist nicht von der Anzahl der Beschäftigten oder der Betriebsgröße abhängig und kann bis zu 800.000 Euro
  • Erstattungsfähig sind auch Personalaufwendungen, die nicht durch Kurzarbeitergeld oder anderweitig gedeckt sind.
  • Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Liquiditätsengpass bereits durch eine andere staatliche Förderung ausgeglichen ist.
  • Die Auszahlung der Liquiditätsbeihilfe erfolgt direkt nach der Bewilligung.
  • Bis zum 30. Juni 2021 sind in einer Schlussabrechnung die tatsächlichen Einnahmen, Kosten und andere Unterstützungsleistungen nachzuweisen. Wenn der Liquiditätsengpass geringer ist als anfangs angenommen, sind zu viel gezahlte Leistungen zurückzuzahlen.

Alternativ können Sozialunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin November- und Dezemberhilfen, Überbrückungshilfen und Mittel aus den KfW-Sonderprogrammen beantragen.

Erst kürzlich haben wir uns dafür eingesetzt, dass bei den November- und Dezemberhilfen explizit Regelungen für Inklusionsbetriebe und andere gemeinnützig Unternehmen aufgenommen wurden, die ihre Besonderheiten berücksichtigen – siehe Nr. 5.3 auf der Seite der Überbrückungshilfe.

Die Fördermittel werden gegeneinander angerechnet.

Foto: Gerd Altmann auf Pixabay