Corona Spezial: Maßnahmen des 3. Infektionsschutzgesetzes präzise, rechtssicher und zeitlich begrenzt – Coronahilfen auf dem Weg

Das 3. Beschäftigungsschutzgesetz

Wir haben am Mittwoch das 3. Bevölkerungsschutzgesetz bzw. Infektionsschutzgesetz verabschiedet, das wir vor zwei Wochen anberaten haben.

Dazu gab es sehr viele Fehlinformationen auf den Social Media und entsprechend viele Proteste, auf den Straßen rund um das Brandenburger Tor, im Netz, sogar im Bundestag selbst – wo Abgeordnete vor der Abstimmung massiv durch Besucher bedrängt wurden, die AfD-Abgeordnete eingeladen hatten, was Konsequenzen haben wird – und auf den E-Mail-Accounts der Abgeordneten. Auch mich haben Tausende von Kampagnen-E-Mails und -Briefe aus ganz Deutschland erreicht – davon über 100 aus meinem Wahlkreis.

Die meisten Kritikerinnen und Kritiker befürchten, dass durch das Gesetz die Demokratie leidet und das Parlament umgangen wird.

Das Gegenteil ist der Fall.

Dieses Gesetz ist kein allgemeines Ermächtigungsgesetz, sondern dient allein dem Schutz der Bevölkerung für die Dauer der Notlage.

Dies sind die wichtigsten Punkte im Überblick:

1. Schutzmaßnahmen: präzise, rechtssicher, zeitlich begrenzt.

  • Die epidemische Lage nationaler Tragweite wird weiter konkretisiert – und das begründen wir ausführlich in unserem Antrag, den wir ebenfalls am Mittwoch verabschiedet haben.Wir beobachten die Entwicklung genau, und sobald die Notlage beendet ist, wird der Bundestag die epidemische Lage von nationaler Tragweite    wieder aufheben.
  • Wir listen detailliert auf, mit welchen Schutzmaßnahmen Bund und Länder befugt werden, um die schwierige Lage in den Griff zu bekommen – darunter Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen, das Abstandsgebot, die Maskenpflicht, Reisebeschränkungen, die Schließung von Gaststätten, die Absage von Veranstaltungen.Die Schutzmaßnahmen sollen regional bezogen dort verhängt werden, wo der Schwellenwert von 35 oder 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen überschritten wird. Wird der Schwellenwert regionenübergreifend überschritten, sind die Maßnahmen landes- oder bundesweit abzustimmen.Versammlungsverbote oder Besuchsverbote in Altenheimen sind nur als letztes Mittel möglich, wenn alle anderen Schutzmaßnahmen nicht ausreichen. Ein Mindestmaß an sozialen Kontakten muss immer gewährleistet werden.
  • Die Verordnungen der Länder für die Schutzmaßnahmen müssen zeitlich begrenzt Die Geltungsdauer beträgt grundsätzlich vier Wochen, kann aber verlängert werden, wenn die Notlage, über die allein der Bundestag bestimmt, andauert. Zudem kann der Bundestag die Befugnisse der Länder zum Erlass von Rechtsverordnungen jederzeit wieder einschränken.
  • Die Schutzmaßnahmen müssen ausführlich begründet werden, ausgewogen sein, und die Auswirkungen auf die Wirtschaft und die Gesellschaft berücksichtigen.


2. Weitere Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus:

  • Wir stärken die Gesundheitsämter durch Digitalisierung.
  • Wir weiten die Testkapazitäten aus und nutzen für die Auswertung auch tiermedizinische oder zahnärztliche Laborkapazitäten und nichtmedizinisches Personal.
  • Wir verstärken den Schutzschirm für Krankenhäuser, Rehakliniken und Reha-Einrichtungen.
  • Wir bereiten ein Impfkonzept vor, damit die freiwilligen Impfungen so schnell wie möglich durchgeführt werden können, sobald ein Impfstoff vorliegt.
  • Wir beziehen auch Nichtversicherte in Schutzimpfungen und Tests 

3. Entschädigungsregelungen angepasst:

  • Es gibt Entschädigungsregelungen etwa für Eltern, deren Kinder in häuslicher Quarantäne bleiben müssen oder wegen Schulschließungen nicht zur Schule gehen können.
  • Wenn Sie trotz Corona eine Reise planen:
    es gibt für Sie keinen Ausgleich mehr für Ihren Verdienstausfall in Quarantäne, wenn Sie aus einem Risikogebiet nach Hause zurückkehren und vor der Reise wussten, dass Ihr Ziel als Risikogebiet ausgewiesen ist.

Übrigens: Das Gesetz enthält keine Regelungen zu einer Impfpflicht oder einem Immunitätsausweis, weder direkt noch indirekt!

Hier können Sie den Gesetzesentwurf nachlesen und hier die Änderungen durch die Beschlussempfehlung des federführenden Gesundheitsausschusses.

Coronahilfen

Wir lassen diejenigen, die am härtesten von den Schutzmaßnahmen betroffen sind, nicht im Stich.

Kurzarbeitergeld verlängert

Wir haben das Beschäftigungssicherungsgesetz verabschiedet und damit die Regelungen für den erleichterten Bezug von Kurzarbeitergeld aufgrund von Corona bis Ende 2021 verlängert. Damit sichern wir die Arbeitsplätze von vielen Beschäftigten. 450-Euro-Jobs bleiben als Zusatzverdienst während des Bezugs von Kurzarbeitergeld weiterhin anrechnungsfrei und auch Zeitarbeiter können vom Kurzarbeitergeld profitieren. Die Sozialversicherungsbeiträge werden jedoch ab dem 1. Juli 2021 nur noch dann zu 100% erstattet, wenn die Betriebe ihre Beschäftigten in der Kurzarbeit weiterbilden. Ansonsten gibt’s 50%.

Novemberhilfen

Die Novemberhilfen für Soloselbstädnige und für die von Schließungen betroffenen Betriebe können vorausichtlich ab 25. November beantragt werden, und zwar über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Soloselbständige erhalten ab Ende November zunächst eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro, andere Unternehmen bis zu 10.000 Euro.

Übersicht über alle Hilfsmaßnahmen

Und hier noch einmal die Übersicht und weitere Infos zu allen aktuellen Corona-Schutzmaßnahmen und Corona-Hilfen.